1.1
Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma »Britta Cichon, Grafik- und Kommunikationsdesign« (Auftragnehmerin) und ihren Auftraggebern. Sie gelten für alle bestehenden und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart worden sind.
1.2
Abweichende Bestimmungen des Auftraggebers, denen die Auftragnehmerin nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat, werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn die Auftragnehmerin nicht ausdrücklich widersprochen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Abgabe oder die Annahme des Angebots des Auftraggebers unter dem Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen AGB erfolgt.
1.3
Die AGB gelten mit Auftragserteilung als vereinbart. Von diesen Regelungen unberührt bleiben Individualabreden, wenn diese schriftlich festgehalten worden sind.
1.4
Die Auftragnehmerin behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ergänzen, zu ändern oder zu ersetzen. Sie sind in der jeweils aktuellen Fassung, die jederzeit im Internet unter www.britta-neumann-design.de/agb.html abrufbar ist, gültig.
2. Vertragsschluss, Form
2.1
Ein Vertrag kommt zustande durch Angebotsbestätigung (Annahme) des Auftraggebers. Die Annahme des Angebots hat schriftlich (per E-Mail oder postalisch) zu erfolgen.
2.2
Alle Angebote der Auftragnehmerin sind, sofern nicht anders angegeben, freibleibend. An Angebote hält sich die Auftragnehmerin in Ermangelung anderweitiger Bestimmungen zwei Wochen gebunden, wobei maßgeblich der Zeitpunkt der Abgabe des Angebots ist.
2.3
Dem Kunden werden kein Eigentum und keine Nutzungsrechte an Zeichnungen, Entwürfen, Layouts und sonstigen Materialien oder Unterlagen sowie allen anderen Leistungen eingeräumt, die im Rahmen von Angeboten und Vertragsverhandlungen übergeben bzw. erbracht werden. Die Weitergabe dieser Materialien, Unterlagen oder Leistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Auftragnehmerin.
3. Leistungsumfang und -änderungen, Teilleistungen
3.1
Der Umfang der von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, in dessen Rahmen der Auftragnehmerin jedoch die Gestaltungsfreiheit zusteht. Die Auftragnehmerin ist nach Angebotsannahme berechtigt, einen Mehraufwand in einer Höhe von bis zu zehn Prozent der vereinbarten Vergütung ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber auszuführen und abzurechnen.
3.2
Ohne gesonderte Vereinbarung ist die Auftragnehmerin nicht zur Herausgabe von zur vertraglichen Leistung führenden Zwischenergebnissen (Zeichnungen, Entwürfe, Layoutsund sonstigen Materialien oder Unterlagen sowie allen anderen Leistungen) verpflichtet. Soweit eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, ist die Auftragnehmerin jedoch keinesfalls zur Herausgabe von offenen Arbeitsdateien verpflichtet.
3.3
Ohne gesonderte Vereinbarung ist die patent-, muster-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Werke, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe und sonstiger Leistungen nicht geschuldet. Will der Auftraggeber in Bezug auf Leistungen der Auftragnehmerin formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er dazu der vorherigen Zustimmung der Auftragnehmerin.
3.4
Ändern sich nach Angebotsannahme die Leistungsanforderungen gleich aus welchen Gründen und entsteht damit ein Mehraufwand in einer Höhe von über zehn Prozent der vereinbarten Vergütung, hat die Auftragnehmerin das Recht, die Vergütung anzupassen. In diesem Fall erhält der Auftraggeber ein neues Angebot, welches der Annahme bedarf. Nimmt der Auftraggeber dieses Angebot nicht an, so ist der Vertrag in seinem ursprünglichen Leistungsumfang abzuwickeln oder die bisher erbrachten Leistungen der Auftragnehmerin zu vergüten und der Vertrag im Übrigen aufzuheben, wenn ein Festhalten am ursprünglichen Leistungsumfang für eine der Vertragsparteien unzumutbar ist. Ist letzteres der Fall, hat die Auftragnehmerin die zur vertraglichen Leistung führenden Zwischenergebnisse (Zeichnungen, Entwürfe, Layouts und sonstigen Materialien oder Unterlagen sowie allen anderen Leistungen) Zug um Zug gegen Zahlung der Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen herauszugeben.
3.5
Die Auftragnehmerin ist zur Bewirkung von Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Auftraggeber zumutbar sind.
3.6
Soweit die Leistungen der Auftragnehmerin nicht in der Herstellung eines eigenen physischen Werkes bestehen, ist sie nur zur Einräumung der Nutzungsrechte nach Punkt 13 verpflichtet. Eigentum an Entwürfen und Reinzeichnungen in den jeweiligen Originaldateien wird nicht übertragen. Um die Nutzungsrechte aus6uuml;ben zu können, stellt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber die Leistungen in geeigneter Form (PDF) zur Verfügung. Dies gilt auch, soweit die Auftragnehmerin zur Herausgabe von zur vertraglichen Leistung führenden Zwischenergebnissen verpflichtet ist.
4. Leistungstermine
4.1
Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie die Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
4.2
Leistungsverzögerungen, die auf Umständen beruhen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, darunter fällt insbesondere die nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Auftragnehmerin, das Erbringen der betreffenden Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch für Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt, wobei die Auftragnehmerin die Leistungsverzögerung dem Auftraggeber anzuzeigen hat.
4.3
Leistungsverzögerungen, die auf Umständen beruhen, die im Verantwortungsbereich eines zur Fremdleistungserbringung beauftragten Dritten liegen, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten, gleich, ob die Fremdleistung durch die Auftragnehmerin oder im Namen und für Rechnung des Auftraggebers bestellt wurde. Es gilt Punkt 4.2 Satz 2 entsprechend.
4.4
Leistungsverzögerungen, die auf einer Leistungsänderung nach Punkt 3.4 beruhen, führen zu einer Anpassung der ursprünglich vereinbarten Leistungstermine unter Berücksichtigung der Dauer der Abstimmung über die Leistungsänderung, der Erstellung eines neuen Angebots und der gegebenenfalls auszuführenden Leistungsänderungen zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
4.5
Setzt die Geltendmachung von Rechten des Auftraggebers die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraus, so beträgt diese mindestens zwei Wochen.
5. Auftragsabwicklung
5.1
Die Vertragsparteien benennen Ansprechpartner, die verbindlich sämtliche die Durchführung des Vertrages betreffende Fragen abstimmen. Bei Ausfall durch Urlaub oder Krankheit sowie im Falle sonstiger Änderungen des benannten Ansprechpartners, ist unverzüglich eine Ersatzpersonen zu benennen und dies dem Vertragspartner mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gilt der zuvor benannte Ansprechpartner als berechtigt, im Rahmen seiner bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
5.2
Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen und bei konkretem Bedarf über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung.
5.3
Über den Informationsaustausch und die Absprachen der Ansprechpartner erstellt die Auftragnehmerin eine dem Auftraggeber zu übermittelnde Bestätigung. Die Bestätigung ist für die Absprachen der Vertragsparteien verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.
6. Mitwirkungsleistungen, Fremdinhalte, Domainnamen
6.1
Der Auftraggeber unterstützt die Auftragnehmerin bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung sowie der Durchführung des Vertrages insgesamt. Dazu gehört insbesondere die fristgerechte Lieferung von Informationen, Materialien, Daten und Inhalten sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern.
6.2
Vom Auftraggeber zu liefernde Inhalte sind in einem gängigem, unmittelbar verwertbaren, digitalem Format zur Verfügung zu stellen (Text bevorzugt als Word-Dokument, Bilder und Grafiken als JPG, TIFF, PSD, BMP, PDF, EPS oder AI). Ist eine Konvertierung der vom Auftraggeber überlassenen Inhalte in ein anderes Format erforderlich, so ist der zusätzliche Mehraufwand nach den üblichen Stundensätzen der Auftragnehmerin zu vergüten.
6.3
Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben, Anforderungen oder Inhalte fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der Auftragnehmerin unverzüglich mitzuteilen.
6.4
Die Auftragnehmerin ist für die durch den Auftraggeber gelieferten Materialien (z. B. Fotos, Texte, Videos, Grafiken, Muster usw.) und Inhalte nicht verantwortlich. Sie ist insbesondere nicht verpflichtet, die Materialien und Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen, wird den Kunden aber rechtzeitig auf aus ihrer Sicht ohne weiteres erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Der Auftraggeber versichert demgegenüber, dass er zur Verwendung aller durch ihn gelieferten Materialien und Inhalte berechtigt ist und das diese frei von Rechten Dritter sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein oder Rechte Dritter bestehen, stellt der Auftraggeber die Auftragnehmerin im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
6.5
Die Auftragnehmerin ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, im Falle der beauftragten Registrierung von durch den Auftraggeber vorgegebenen Domainnamen nicht verpflichtet, diesen auf die Verletzung fremder Kennzeichen- und Namensrechte zu überprüfen.
6.6
Die im Rahmen des Vertrages geschuldeten Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers erfolgen ohne besondere Vergütung, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Darüber hinaus haben Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
6.7
Kommt der Auftraggeber einer für die Vertragserfüllung notwendigen Mitwirkungsleistung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so ist die Auftragnehmerin zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches nach Punkt 16.5 berechtigt. Im Falle des Rücktritts sind die bisher erbrachten Leistungen der Auftragnehmerin zu vergüten und der Vertrag im Übrigen aufzuheben, Zug um Zug gegen Herausgabe der zur vertraglichen Leistung führenden Zwischenergebnisse (Zeichnungen, Entwürfe, Layouts und sonstige Materialien oder Unterlagen sowie alle anderen Leistungen).
7. Korrekturgang, Freigabe
7.1
Der Auftraggeber hat während der Durchführung des Vertrages das Recht auf einen Korrekturgang. Weitere Korrekturgänge sind nach den üblichen Stundensätzen der Auftragnehmerin zu vergüten. Eine Korrektur liegt nur dann vor, wenn sie inhaltlich nicht den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang überschreitet. Andernfalls handelt es sich um eine Leistungsänderung, für die Punkt 3.4 gilt.
7.2
Der Auftraggeber hat die durch die Auftragnehmerin erbrachten Leistungen nach Aufforderung abschließend zu prüfen und freizugeben bzw. abzunehmen. Nach der Freigabe/Abnahme entfällt die Haftung der Auftragnehmerin für die Richtigkeit von Texten und Bildern.
7.3
Nach Aufforderung der Auftragnehmerin ist der Auftraggeber zur abschließenden Prüfung und Freigabe auch von Entwürfen und Zwischenergebnissen verpflichtet, sofern diese für sich sinnvoll beurteilt werden können.
7.4
Änderungswünsche nach Freigabe stellen eine Leistungsänderung dar, für die Punkt 3.4 gilt.
8. Fremdleistungen, Produktionsüberwachung
8.1
Die Auftragnehmerin wird zur Auftragserfüllung notwendige Fremdleistungen in der Regel im Namen und für Rechnung des Auftraggebers bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin hierzu erforderliche Vollmachten auf Anforderung zu erteilen und Vollmachtsurkunden zur Verfügung zu stellen.
8.2
Soweit Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Auftragnehmerin abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Auftragnehmerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises der Fremdleistung.
8.3
Führt die Auftragnehmerin darüber hinaus aufgrund schriftlicher Vereinbarung die Produktionsüberwachung durch, so entscheidet sie nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen an den mit der Fremdleistung beauftragten Dritten.
8.4
Auf die benannten Arten der Durchführung von Fremdleistungen erhebt die Auftragnehmerin auf den Preis der Fremdleistung entsprechend ihrem Aufwand einen vom Hundertsatz als Marge.
8.5
Die Auswahl des mit der Fremdleistung beauftragten Dritten erfolgt in Absprache mit dem Auftraggeber und unter Beachtung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Wirtschaftlichkeit und Qualität.
9. Technische Hinweise
9.1
Soweit Fremdleistungen nach Punkt 8.1 veranlasst werden, weist die Auftragnehmerin darauf hin, dass es für den Auftraggeber zweckmäßig ist, sich vor einer Vervielfältigung von Leistungen der Auftragnehmerin durch den mit der Fremdleistung beauftragten Dritte Korrekturmuster, Prüfdrucke und/oder farbverbindliche Proofs vorlegen zu lassen.
9.2
Soweit Fremdleistungen nach Punkt 8.2 oder 8.3 veranlasst werden, wird die Auftragnehmerin, wenn nicht anders vereinbart, auf Kosten des Auftraggebers Korrekturmuster, Prüfdrucke und/oder farbverbindliche Proofs vor einer Vervielfältigung von Leistungen der Auftragnehmerin durch den mit der Fremdleistung beauftragten Dritte fertigen lassen.
9.3
Die Auftragnehmerin weist ausdrücklich darauf hin, dass insbesondere in Abhängigkeit vom gewählten Druckverfahren und vom Bedruckstoff geringe Farbabweichungen technisch bedingt sind und auch im direkten Vergleich zum farbverbindlichen Proof auftreten können.
9.4
Die Auftragnehmerin weist darauf hin, dass bei allen Vervielfältigungsarten, insbesondere beim Offsetdruck, Abweichungen in der vereinbarten Auflagenhöhe (Über- oder Unterlieferung) von bis zu 10 Prozent auftreten können.
10. Vergütung, Kostenvoranschläge
10.1
Ist eine fixe Vergütung vereinbart, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, für in sich abgeschlossene und selbstständig nutzbare Teile der vereinbarten Leistung Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen.
10.2
Erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand, so sind mangels anderer Vereinbarung die jeweils gültigen Stundensätze der Auftragnehmerin anwendbar. In diesem Fall sind Auslagen, Spesen und Reiseaufwendungen, die der Auftragnehmerin im Rahmen des Vertrages entstehen, vom Auftraggeber zu tragen und werden zum Selbstkostenpreis weiterberechnet.
10.3
Vorschläge des Auftraggebers oder sonstige Mitarbeit (vgl. Punkt 6.4) haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
10.4
Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und exklusive Verpackung und Versand.
10.5
Kostenvoranschläge der Auftragnehmerin sind, sofern nicht anders vereinbart, kostenfrei und unverbindlich. Ist abzusehen, dass die tatsächlichen Kosten die von der Auftraggeberin schriftlich veranschlagten um mehr als zehn Prozent übersteigen, gilt Punkt 3.4 entsprechend.
11. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
11.1
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind sämtliche Leistungen ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Datum der Rechnung durch Überweisung auf ein Bankkonto der Auftragnehmerin zu begleichen (Fälligkeit). Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist ist die Auftragnehmerin zur Mahnung berechtigt. Für jede Mahnung erhebt die Auftragnehmerin eine Mahnpauschale von 2 Euro. Hinsichtlich der Voraussetzungen und der Folgen des Verzugs im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln.
11.2
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
11.3
Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur beschränkt auf dasselbe Vertragsverhältnis und bei Mängeln nur in Höhe des Dreifachen der zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwendungen. Der Auftraggeber kann sein Zurückbehaltungsrecht aber wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche ausüben.
12. Rücktritt vom Vertrag, Kündigung, Dauerverträge
12.1
Der Auftragnehmerin wird ein außerordentliches Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass die vom Auftraggeber übergebenen Materialien und Inhalte rechts- oder sittenwidrig, verfassungsrechtlich bedenklich oder technisch nicht verwertbar sind. Ein außerordentliches Rücktrittsrecht steht ihr darüber hinaus nach Punkt 6.7 zu. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Rücktrittsrechte.
12.2
Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, den Auftraggeber aber zum Rücktritt berechtigen, vom Vertrag zurück, gelten Punkt 3.4. Satz 3 und 4 entsprechend.
12.3
Die Verträge werden in der Regel projektgebunden geschlossen. Eine Kündigung ist daher nach Auftragserteilung nicht mehr möglich, soweit sich aus Punkt 12.4 nicht etwas anderes ergibt.
12.4
Bei Pflege- und Wartungsverträgen sowie sonstigen dauerhaften Verträgen gelten die hierfür bestehenden Vertragsbestimmungen der Auftragnehmerin, auf die die Auftragnehmerin bei Vertragsschluss besonders hinweist. Eine Kündigung dieser Verträge bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Änderungen der Vertragsbestimmungen oder der AGB gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach der Übersendung der veränderten Bestimmungen widerspricht. Änderungen zu Ungunsten des Auftraggebers berechtigen ihn zur Kündigung des Vertrages mit einer Frist von vier Wochen.
13. Urheber- und Nutzungsrechte, sonstige Rechte und Pflichten
13.1
Alle erbrachten Leistungen der Auftragnehmerin (Zeichnungen, Entwürfe, Layouts und sonstige Materialien oder Unterlagen sowie alle anderen Leistungen) dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder bearbeitet werden. Änderungen und Bearbeitungen sind in Ausnahmefällen nur dann zulässig, wenn diese zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig sind. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
13.2
Die Auftragnehmerin überträgt dem Auftraggeber aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung an den erbrachten Leistungen das Recht, die Leistungen für die dem Vertrag zu Grunde liegenden Zwecke im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht örtlich beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übertragen.
13.3
Zur Verwertung der durch die Auftragnehmerin erbrachten Leistungen durch den Auftraggeber über den vereinbarten Zweck oder Umfang hinaus sowie bei erneuter Nutzung, hat der Auftraggeber zur Abgeltung der weiteren Nutzungsrechte eine angemessene Vergütung zu zahlen. Hierüber treffen die Vertragsparteien eine schriftliche Vereinbarung.
13.4
Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte oder die Erteilung von Unterlizenzen bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber. Zur Abgeltung der sich aus einer Übertragung oder der Erteilung von Unterlizenzen ergebenden weiteren Nutzungsrechte hat der Auftraggeber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
13.5
Die Auftragnehmerin bleibt in jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht übertragen wurde, dazu berechtigt, die erbrachten Leistungen im Rahmen der Eigenwerbung in jeder Form zu verwenden.
13.6
Bei Verstößen gegen Punkt 13.1 bis 13.4 hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin zusätzlich zur vereinbarten Vergütung einer Vertragstrafe in Höhe von 100 Prozent der Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der Auftragnehmerin, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
13.7
Werden Leistungen der Auftragnehmerin vervielfältigt, ist der Auftraggeber auf ausdrückliches Verlangen der Auftragnehmerin verpflichtet, dieser zwei Belegexemplare zu überlassen.
13.8
Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Verwertung der vertraglichen Leistung die Auftragnehmerin als Urheberin zu nennen, wenn die Auftragnehmerin dies ausdrücklich verlangt.
13.9
Die Auftragnehmerin weist ausdrücklich darauf hin, dass für den Auftraggeber die Verpflichtung besteht, nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (KSVG) eine Umlage (Künstlersozialabgabe) an die Künstlersozialkasse abzuführen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür in der Person des Auftraggebers vorliegen (§ 24 KSVG).
14. Erfüllungsort, Versand
14.1
Erfüllungsort für die Leistung der Auftragnehmerin ist der Wohnsitz der Auftragnehmerin: Am Schaulmeistersoll 15, 18276 Mühl Rosin.
14.2
Wird ein im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung erstelltes Werk auf Wunsch des Kunden an einen anderen als den Erfüllungsort versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit ihrer Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt.
14.3
Wenn Versandweg und Transportmittel nicht individuell vereinbart sind, kann die Auftragnehmerin die jeweils für sie geeignetste Art des Versandwegs und des Transportmittels wählen. Die Auftragnehmerin wird bei dieser Wahl auf die offensichtlich erkennbaren Belange des Auftraggebers Rücksicht nehmen.
14.4
Verlangt der Auftraggeber einen speziellen Versandweg, ein spezielles Transportmittel oder eine spezielle Verpackung, hat er die daraus entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen.
15. Mängelansprüche
15.1
Der Auftraggeber hat nach der Übergabe die Leistungen der Auftragnehmerin bzw. die übersandten Zwischenergebnisse unverzüglich auf ihren vertragsgemäßen Zustand zu überprüfen und eventuelle Mängel unverzüglich anzuzeigen. Unwesentliche Mängel, die die Brauchbarkeit der Leistung zu der vom Vertrag vorausgesetzten Verwendung nicht beeinflussen, bleiben dabei außer Betracht, so dass die Leistung als im vertragsgemäßen Zustand gilt. Mängel eines Teils der erbrachten Leistungen berechtigen nicht zur Ablehnung der gesamten Leistung als nicht im vertragsgemäßen Zustand, wenn nicht die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
15.2
Der Auftraggeber hat im Falle der Mangelhaftigkeit der vertraglichen Leistungen einen Anspruch auf Nacherfüllung, soweit dies nach der Art der Leistung den mutmaßlichen Interessen der Vertragsparteien entspricht. Die Auftragnehmerin ist nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder Erfüllung durch erneute mangelfreie Leistungserbringung verpflichtet. Im Fall der erneuten Leistungserbringung ist der Auftraggeber verpflichtet, die mangelhafte Leistung zurückzugewähren, soweit dies nach der Art der Leistung möglich ist.
15.3
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Preis mindern oder ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn die Auftragnehmerin die Nacherfüllung verweigert oder die Nacherfüllung für den Auftraggeber unzumutbar ist.
15.4
Ist die Auftragnehmerin zur Herausgabe von zur vertraglichen Leistung führenden Zwischenergebnissen in den Fällen der unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung der Punkte 3.2 Satz 2, 3.4 Satz 4 sowie 6.7 Satz 2 verpflichtet, sind Mängelgewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
15.5
Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr.
15.6
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mängelansprüche bei mangelhaften Fremdleistungen nach Punkt 8.1 und 8.2 gegen den mit der Fremdleistung beauftragten Dritten geltend zu machen. Die Auftragnehmerin tritt in den Fällen des Punkt 8.2 die Mängelansprüche zur Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungen an den Auftraggeber ab.
16. Haftung
16.1
Die Haftung der Auftragnehmerin für grobe Fahrlässigkeit und einfache Fahrlässigkeit bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf die typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schäden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
16.2
Die Haftung der Auftragnehmerin in den Fällen der unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung der Punkte 3.2 Satz 2, 3.4 Satz 4 sowie Punkt 6.7 Satz 2 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist auf die typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schäden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
16.3
Die Haftung aus Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, aus Verzug, wegen Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
16.4
Die vorstehenden Regelungen gelten auch für die persönliche Haftung von Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
16.5
Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Daneben verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe für die Verletzung seiner Pflichten aus Punkt 5 und Punkt 6 in Höhe von 10 Prozent der vertraglichen Vergütung. Das Recht der Auftragnehmerin, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt davon unberührt.
17. Eigentumsvorbehalt
17.1
Alle gelieferten physischen Leistungen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Vergütungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber, auch wenn auf die konkrete Leistung gezahlt wurde, Eigentum (Vorbehaltseigentum) der Auftragnehmerin.
17.2
Bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in die Sache, hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin unverzügliche zu benachrichtigen.
18. Vertraulichkeit, Datenschutz
18.1
Die Vertragsparteien vereinbaren Vertraulichkeit über Inhalte und Konditionen dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnen Erkenntnisse. Die Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
18.2
Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
18.3
Presseerklärungen, Auskünfte und Ähnliches, in denen die eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger Abstimmung zulässig.
18.4
Die Auftragnehmerin weist den Auftraggeber darauf hin, dass E-Mail ein offenes Medium ist. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für die Vertraulichkeit von E-Mails. Auf Wunsch des Auftraggebers kann die Kommunikation über andere Medien geführt werden.
18.5
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die den konkreten Auftrag betreffenden Daten zu speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für betriebliche Zwecke zu verarbeiten und einzusetzen. Die Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist.
19. Schlussbestimmungen
19.1
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist Rostock. Dies gilt auch für Streitigkeiten aus den das Vertragsverhältnis entsprechenden betreffenden Urkunden, Wechseln und Schecks. Die Auftragnehmerin hat jedoch das Recht, den Auftraggeber vor dem Gericht an dessen Wohn- oder Geschäftsitz in Anspruch zu nehmen.
19.2
Für alle sich aus der Geschäftsbeziehung und seiner Abwicklung ergebenen Rechtsfragen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
19.3
Soweit Bestimmungen dieser AGB nach §§ 305 ff. BGB gegenüber Verbrauchern unwirksam wären, finden sie keine Anwendung. Sie kommen insoweit nur gegenüber Unternehmern zur Anwendung.
19.4
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit dies AGB Regelungslücken aufweisen, sollen diese durch Regelungen ausgefüllt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages Rechnung tragen.
19.5
Der Schriftform im Sinne dieser AGB entspricht sowohl die schriftliche Form nach § 126 BGB (z. B. Brief) sowie die elektronische Form nach § 126 a BGB ohne das Erfordernis einer elektronischen Signatur (z. B. einfache E-Mail).